Ja, auch im Homeoffice nutzt der/die Mitarbeiter/in die EDV des Versicherungsnehmers. Zur EDV gehören alle rechtmäßig genutzte Soft- und Hardware. Das gilt auch dann, wenn der/die Mitarbeiter/in seinen/ihren eigenen PC oder Laptop im Home-Office nutzt, da zumindest die Software der Versicherungsnehmerin genutzt werden muss, um auf ihr Intranet oder ihre Daten zugreifen zu können.
Das versehentliche/fahrlässige Löschen von EDV-Daten, welches in der heutigen Arbeitswelt täglich vorkommt, ist nicht Gegenstand der Vertrauensschadensversicherung Premium bei Allianz Trade. Es besteht kein Versicherungsschutz, da keine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson vorliegt.
Selbst wenn das Kind die Daten nicht löschen sollte, sondern die Firmendaten durch unbedachte Eingaben am Computer an unbefugte Personen weitergeleitet werden und sich daraus eine Informationssicherheitsverletzung ergibt, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung. Denn Hackerschäden sind nur unter der Voraussetzung versichert, dass dem versicherten Unternehmen durch vorsätzliche, rechtswidrig und zielgerichtete Eingriffe Dritter in das EDV-System Schaden entsteht.
Selbst wenn das Kind die Daten nicht löschen sollte, sondern die Firmendaten durch unbedachte Eingaben am Computer an unbefugte Personen weitergeleitet werden und sich daraus eine Informationssicherheitsverletzung ergibt, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung. Denn Hackerschäden sind nur unter der Voraussetzung versichert, dass dem versicherten Unternehmen durch vorsätzliche, rechtswidrig und zielgerichtete Eingriffe Dritter in das EDV-System Schaden entsteht.
Das Homeoffice eines Mitarbeiters gilt nicht als Betriebsgelände des Versicherungsnehmers.
Der/die Partner/in kann daher nicht als Vertrauensperson definiert werden (s. § 34 AVB VSV-Premium und hier speziell Nr.4).
Unter Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Bereich zu verstehen, auf dem sich Anlagen und Geschäftseinrichtungen des Versicherungsnehmers befinden und die unter der Aufsicht oder Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers stehen. Des Weiteren darf die Versicherungsnehmerin das Homeoffice zu keiner Zeit ohne Erlaubnis betreten oder über dieses frei verfügen.
Der häusliche Bereich eines/r Mitarbeiters/in erfüllt somit die Voraussetzungen für Räume/Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin nicht.
Der Partner/in ist somit Dritte/r im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Beispielhafte Motivationen des/r Partners/in:
1.) Der Partner arbeitet für einen Wettbewerber (Betriebsgeheimnis):
Da der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch eine identifizierte Vertrauensperson erfolgen muss, ist kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für den/die Partner/in gegeben.
2.) Aufgrund von Streitigkeiten/ Trennungsabsichten versucht der/die eine Partner/in, den anderen zu schädigen, und zerstört Firmendaten (Löschung, Einschleusung eines Virus) oder tätigt Überweisungen zu Lasten des Versicherungsnehmers:
Sofern der Partner/in rechtswidrig, vorsätzlich und zielgerichtet auf dem Computer des Mitarbeiters eindringt und darüber auf das EDV-System der Versicherungsnehmerin zugreift, sind Hackerschäden gem. §§ 15,16 und 17 AVB VSV-Premium, die durch den/die Partner/in verursacht werden, gedeckt.
Der/die Partner/in kann daher nicht als Vertrauensperson definiert werden (s. § 34 AVB VSV-Premium und hier speziell Nr.4).
Unter Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Bereich zu verstehen, auf dem sich Anlagen und Geschäftseinrichtungen des Versicherungsnehmers befinden und die unter der Aufsicht oder Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers stehen. Des Weiteren darf die Versicherungsnehmerin das Homeoffice zu keiner Zeit ohne Erlaubnis betreten oder über dieses frei verfügen.
Der häusliche Bereich eines/r Mitarbeiters/in erfüllt somit die Voraussetzungen für Räume/Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin nicht.
Der Partner/in ist somit Dritte/r im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Beispielhafte Motivationen des/r Partners/in:
1.) Der Partner arbeitet für einen Wettbewerber (Betriebsgeheimnis):
Da der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch eine identifizierte Vertrauensperson erfolgen muss, ist kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für den/die Partner/in gegeben.
2.) Aufgrund von Streitigkeiten/ Trennungsabsichten versucht der/die eine Partner/in, den anderen zu schädigen, und zerstört Firmendaten (Löschung, Einschleusung eines Virus) oder tätigt Überweisungen zu Lasten des Versicherungsnehmers:
Sofern der Partner/in rechtswidrig, vorsätzlich und zielgerichtet auf dem Computer des Mitarbeiters eindringt und darüber auf das EDV-System der Versicherungsnehmerin zugreift, sind Hackerschäden gem. §§ 15,16 und 17 AVB VSV-Premium, die durch den/die Partner/in verursacht werden, gedeckt.
Nein, derzeit sind uns noch keine besonderen Schaden-Szenarien im Zusammenhang mit dem Coronavirus bekannt, die einen Versicherungsfall im Rahmen der VSV auslösen könnten.
Als vorsätzliche unerlaubte Handlung kommt hier nur eine Körperverletzung in Betracht, die unmittelbar bei den absichtlich infizierten Mitarbeitern verursacht werden würde.
Der Vermögenschaden beim VN würde erst mittelbar durch den Ausfall der Mitarbeiter und in Folge daraus durch Umsatzrückgang und letztendlich durch entgangenen Gewinn entstehen.
Der entgangene Gewinn ist aber als mittelbarer Schäden gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV-Premium vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Als vorsätzliche unerlaubte Handlung kommt hier nur eine Körperverletzung in Betracht, die unmittelbar bei den absichtlich infizierten Mitarbeitern verursacht werden würde.
Der Vermögenschaden beim VN würde erst mittelbar durch den Ausfall der Mitarbeiter und in Folge daraus durch Umsatzrückgang und letztendlich durch entgangenen Gewinn entstehen.
Der entgangene Gewinn ist aber als mittelbarer Schäden gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV-Premium vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Einen generellen Ausschluss für Schäden im Zusammenhang mit Pandemien, welcher bei einigen Kompositversicherungen vereinbart gilt, gibt es in unseren Versicherungsbedingungen nicht.
Bisher haben wir keine Fragestellung bei Antragsstellung nach der Arbeitsorganisation der Versicherungsnehmerin (z.B. Wo sind die Mitarbeiter tätig? Wie viele arbeiten im Homeoffice? Wie greifen die Mitarbeiter auf die EDV und Daten der Versicherungsnehmerin zu?).
Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass alle Compliance-Regelungen bei der Versicherungsnehmerin (z.B. Aufgabentrennung, Kompetenzregelungen, 4-Augen Prinzip etc.) im Homeoffice analog weiter gelten. Soweit Arbeitsprozesse nicht grundlegend geändert werden, ergibt sich daher keine weitergehende Meldepflicht aufgrund der Risikoerhöhung durch das Homeoffice.
Erst wenn Compliance-Regelungen vollständig ausgesetzt werden oder von anerkannten Sicherheitsstandards erheblich abgewichen wird, obliegt es dem VN, uns eine solche Gefahrerhöhung mitzuteilen.
Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass alle Compliance-Regelungen bei der Versicherungsnehmerin (z.B. Aufgabentrennung, Kompetenzregelungen, 4-Augen Prinzip etc.) im Homeoffice analog weiter gelten. Soweit Arbeitsprozesse nicht grundlegend geändert werden, ergibt sich daher keine weitergehende Meldepflicht aufgrund der Risikoerhöhung durch das Homeoffice.
Erst wenn Compliance-Regelungen vollständig ausgesetzt werden oder von anerkannten Sicherheitsstandards erheblich abgewichen wird, obliegt es dem VN, uns eine solche Gefahrerhöhung mitzuteilen.
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