23. Februar 2017 - Der deutsche Bundestag hat vergangene Woche eine Gesetzesänderung bei der Insolvenzanfechtung beschlossen. Diese begrenzt „Exzesse“ bei einzelnen Anfechtungsfällen durch den Insolvenzverwalter.
Die Unternehmen traf es meist wie ein Blitz aus heiterem Himmel. In vielen Fällen waren ganze Existenzen bedroht, wie der WDR kürzlich in einem sehr anschaulichen Film zum Thema mit aktuellen Fallbeispielen aufgearbeitet hat. Sicher auf der Habenseite verbuchtes Geld soll plötzlich an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Ein echter Schock. Aber kein Einzelfall, sondern inzwischen fast alltägliche Praxis bei Insolvenzverfahren.
Die Gesetzesänderung verkürzt den Zeitraum der Insolvenzanfechtung von bisher 10 Jahren auf 4 Jahre. Das heißt aber gleichzeitig: Das Risiko bleibt. Die Zahl der Anfechtungen steigt zudem weiterhin.
Die Verkürzung des Zeitraums ist absolut sinnvoll. Fälle, in denen Zahlungen über die letzten 10 Jahre angefochten wurden, waren für alle Beteiligten schwer bis nicht nachvollziehbar.
Aber: Der Großteil der Insolvenzanfechtungen liegt heute bereits in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren. Das heißt auch, dass sich für die meisten Unternehmen im Großen und Ganzen in Zukunft nichts ändern wird. Sie laufen weiter Gefahr, dass sie bei der Insolvenz eines Abnehmers plötzlich zur Kasse gebeten werden.
Wir erwarten in Zukunft keine signifikanten Rückgänge bei den Volumina der angefochtenen Zahlungen in Insolvenzverfahren.
Zudem tritt das neue Gesetz erst am Tag nach der Verkündung in Kraft. Vor Verkündung muss es zunächst noch den Bundesrat passieren. Bei allen bis zur Verkündung eintretenden Insolvenzen – also auch jetzt noch – gilt die alte Regelung. Das heißt, es kann theoretisch noch bis zu 10 Jahre rückwirkend angefochten werden.
Was hat sich noch geändert?
Allerdings dämmt die Gesetzesänderung auch noch andere Extremfälle bei Insolvenzanfechtungen erfolgreich ein, was gute Nachrichten sind für alle Unternehmen.
Der Zeitraum für Zinsforderungen des Insolvenzverwalters wird stark verkürzt. Zinsen fallen – wie es sein sollte – erst dann an, wenn der Anfechtungsgegner in Verzug geraten ist. Das bedeutet, der Insolvenzverwalter muss eine Frist setzen oder mahnen. Erst, wenn dann nicht bezahlt wird, können Zinsen verlangt werden.
Die bisherige Regelung ermöglichte es den Insolvenzverwaltern rückwirkend Zinsen zu verlangen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wird also ein Verfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ficht nach beispielsweise 3 Jahren eine Forderung an, war es bislang möglich, ab Eröffnung des Verfahrens Zinsen geltend zu machen – obwohl der Anfechtungsgegner davon gar nichts wissen konnte. Diese ungerechte Regelung ist mit dem neuen Gesetzesentwurf passé.
Ratenzahlungen neu interpretiert
Der Entwurf berücksichtigt auch einen zweiten Kritikpunkt der bisherigen Praxis. Bisher waren Ratenzahlungen oder andere Zahlungserleichterungen ein wichtiges Indiz dafür, dass der Lieferant von der Zahlungsunfähigkeit seines Abnehmers gewusst hat. Sobald eine Ratenzahlungsvereinbarung vorlag, war es für den Insolvenzverwalter also bisher relativ einfach, entsprechende Zahlungen anzufechten.
Im neuen Gesetzesentwurf wird dies nun etwas erschwert, denn Ratenzahlungen werden jetzt so interpretiert, dass der Lieferant eben nichts von einer Zahlungsunfähigkeit wusste.
Allerdings: Derzeit werden Anfechtungen eher selten allein auf Ratenzahlungen gestützt. In den meisten Fällen werden eine Vielzahl an Beweisanzeichen angeführt wie verzögerte Zahlungen, Mahnungen etc. Das ist auch weiterhin möglich. Diese Änderung wird deshalb kaum Auswirkungen auf die Zahl der Insolvenzanfechtungen haben, wenngleich auch hier Extremfälle ausgeschlossen werden.
Das zum Teil im Vorfeld diskutierte Fiskus-Privileg – dass das Finanzamt vorrangig bedient wird – wurde nicht verabschiedet. Auch das ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine runde Sache.
Erleichtert zurücklehnen wäre angesichts der aktuellen Praxis allerdings riskant. Immer mehr Insolvenzverwalter machen von der Anfechtung Gebrauch. Ein finanzieller „Airbag“ in Form einer Insolvenzanfechtungspolice schützt vor Bilanzverletzungen, wenn es doch mal knallen sollte oder der Blitz aus heiterem Himmel einschlägt…