Auswirkungen der Gesetzesänderungen durch Corona auf Ihre Warenkreditversicherung

Die COVID-19-Pandemie hat weltweit bisher noch nie dagewesene Auswirkungen auf die Realwirtschaft. Sie bedroht Unternehmen, die vor Beginn der Corona-Krise noch kerngesund waren, akut in ihrer Existenz und bringt selbst die stärksten Volkswirtschaften an ihre Grenzen.
Eine aktuelle Maßnahme, um die Folgen der Krise für deutschen Unternehmen abzumildern, ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder bekommen und in ihrer Existenz bedroht sind, sollen so (jedenfalls vorläufig) fortgeführt werden können.

Das COVInsAG soll Unternehmen Schutz vor den Folgen der COVID-19-Pandemie bieten. Allerdings bleiben Zahlungen vor dem Ausbruch der Krise bzw. an bereits vor der Krise in Schieflage geratene Unternehmen weiterhin anfechtbar. Auch der Versicherungsschutz im Rahmen einer traditionellen Warenkreditversicherung wird noch interessanter – mittel- bis langfristig wird das Risiko von Insolvenzen steigen und unser Versicherungsfall Protracted Default wird angesichts der unsicheren Liquiditätssituation an Bedeutung gewinnen.

Dazu sieht das COVInsAG im Wesentlichen folgende vorübergehende Änderungen vor:

  • Ein erheblicher Anstieg von Insolvenzanträgen während der Krise soll vermieden werden: Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 31. Dezember 2020 eingeschränkt, bzw. quasi ausgesetzt. Dies gilt jedoch nur bei Überschuldung; zahlungsunfähige Firmen müssen ab dem 1.10.2020 wieder Insolvenz anmelden.
  • Die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes soll ermöglicht werden: Ohne das COVInsAG wären für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen Zahlungen sehr weitgehend verboten. Deshalb werden die für den Geschäftsführer haftungsbewährten Zahlungsverbote vorübergehend eingeschränkt. Das heißt, alle Zahlungen, die ein Geschäftsführer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veranlasst, sind ausnahmsweise zulässig. Allerdings muss der Geschäftsführer ggf. darlegen und beweisen, dass es sich um solche Zahlungen handelt.
  • Neue Finanzierungen werden vorübergehend erleichtert: Werden bis zum 31. Dezember 2020 neue Kredite gewährt, sind spätere Rückzahlungen dieser Kredite und die für die Kredite bestellten Sicherheiten in einer etwaigen späteren Insolvenz nur eingeschränkt anfechtbar. Hierzu zählen auch Waren- und Avalkredite.
  • Die Anfechtungsrechte im Insolvenzverfahren werden vorübergehend eingeschränkt: Vertragspartner von Unternehmen in der Krise sollen motiviert werden, ihre Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Ihr Risiko, dass Zahlungen oder Sicherheiten in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren angefochten werden können, wird daher reduziert. Sicherungen oder Befriedigungen, auf die "in der Art und zu der Zeit" ein Anspruch bestand, sind daher im Grundsatz nicht anfechtbar. Eine Anfechtungsversicherung bleibt aus Sicht Allianz Trade aber trotzdem unverzichtbar.

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